Hingegen ist zu beachten, dass die Vorfälle nun bereits rund sieben Jahre zurückliegen und in der Zwischenzeit auch weitere Erlebnisse den psychischen Zustand der sich in stabilen Verhältnissen befindlichen Privatklägerin geprägt haben dürften. Kommt hinzu, dass es sich bei der behandelnden Psychologin um eine Vertrauensperson der Privatklägerin handelt, welche mithin – ihrem Therapieauftrag entsprechend – über eher wenig Distanz verfügt. Ob und in welchem Ausmass der Beschuldigte für weitere Behandlungs- und Therapiekosten in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR;