32. Forderung der Privatklägerin Die Privatklägerin stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung den Antrag, der Beschuldigte sei dem Grundsatze nach haftpflichtig zu erklären für künftige Behandlungs- und Therapiekosten, welche der Privatklägerin aufgrund seiner strafbaren Handlungen entstehen werden (pag. 1687). Die Kammer nimmt zur Kenntnis, dass die Privatklägerin gemäss aktuellem Therapieverlaufsbericht vom 16. Januar 2018 nach wie vor an den Folgen der Handlungen des Beschuldigten leidet und sich in therapeutischer Behandlung befindet.