Der Kanton Bern hat diese Leistungen erbracht, die Forderung ist in Anwendung von Art. 7 OHG auf den Kanton Bern übergegangen. Die Verteidigung machte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, die Kausalität zwischen den Handlungen des Beschuldigten und der psychischen Probleme bzw. der Notwendigkeit der therapeutischen Behandlung der Privatklägerin sei fraglich. Aus dem Therapiebericht vom 6. März 2017 ergibt sich, dass diese angefallenen Leistungen auf eine Traumatisierung der Privatklägerin zurückzuführen sind, welche durch die sexuellen Handlungen entstanden sind (pag.