1535, S. 46 der Entscheidbegründung). Die Beträge stellen Forderungen für erbrachte Therapieleistungen dar, welche aufgrund der schuldhaften Handlungen des Beschuldigten – er wurde der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen – adäquat verursacht wurden. Der Kanton Bern hat diese Leistungen erbracht, die Forderung ist in Anwendung von Art. 7 OHG auf den Kanton Bern übergegangen.