28 vollziehende Strafe über das gesetzliche Minimum hinaus festzusetzen. Der Beschuldigte hat damit eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu vollziehen. Der Vollzug des Strafenrests wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Es bleibt zu hoffen, dass der Strafvollzug den noch jungen Beschuldigten dazu zu bewegen vermag, sein Leben mithilfe der entsprechenden staatlichen Stellen und Unterstützung in geordnete Bahnen zu lenken. VI. Zivilpunkt