Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Das psychiatrische Gutachten attestiert ihm keine überdauernde Störung der Sexualpräferenz. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin aufgrund der subjektiven Minimierung des Altersunterschiedes von ihm reifemässig als altersadäquate Partnerin eingeschätzt worden sei (pag. 1208). Ein grundsätzlich erhöhtes Kriminalitätsrisiko für Gewaltstraftaten oder andere schwere Sexualdelikte ist beim Beschuldigten nicht erkennbar.