43 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des (teil)bedingten Strafvollzugs wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Bei der Beurteilung der Prognose, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind u.a.