30.4 Lange Verfahrensdauer Die sexuellen Handlungen für welche vorliegend Schuldsprüche erfolgten, datieren vom Jahr 2011 und liegen damit bereits rund sieben Jahre zurück. Das ebenfalls bereits längere Zeit andauernde Strafverfahren belastet den Beschuldigten. Die lange Verfahrensdauer wirkt sich daher im Umfang von rund 2,5 Monaten strafmindernd aus. 30.5 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als verschuldensangemessen. 30.6 Teilbedingter Vollzug