Reue und Einsicht des Beschuldigten wirkt sich leicht positiv aus. Leicht negativ wirkt sich demgegenüber aus, dass der Beschuldigte während hängigem Verfahren delinquiert hat (siehe edierte Akten, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 15. November 2016). Konkret hat sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum und in geringem Masse Handel) schuldig gemacht, wobei es sich hierbei nicht um einschlägige Delinquenz handelt.