Im Strafverfahren hat er sich stets korrekt verhalten, wobei anzumerken ist, dass sich der Beschuldigte eher unzuverlässig verhalten und wiederholt Termine nicht wahrgenommen hat, was jedoch neutral zu werten ist. Insgesamt kann das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren im Umfang von einem Monat strafmindernd gewertet werden. Der Beschuldigte hat insoweit Reue und Einsicht geäussert, als er gegenüber der Polizei festgehalten hat, dass es ihm leid tue, dass die Privatklägerin gegen Ende