Der Beschuldigte hat zwar gewisse sexuelle Handlungen abgestritten. Hingegen hat er die sexuellen Handlungen mit einem Kind grundsätzlich eingestanden, und auch gegenüber der Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt negative Gefühle geäussert. Dieses Geständnis ist im Umfang von einem Monat strafmindernd zu werten. Im Strafverfahren hat er sich stets korrekt verhalten, wobei anzumerken ist, dass sich der Beschuldigte eher unzuverlässig verhalten und wiederholt Termine nicht wahrgenommen hat, was jedoch neutral zu werten ist.