Ergänzend bzw. präzisierend ist anzumerken, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zwar nicht mehr im Wald wohnt, aber nach wie vor über keinen festen Wohnsitz verfügt und offenbar bei verschiedenen Kollegen nächtigt. Der Beschuldigte geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht gemäss eigenen Angaben auch keine Sozialhilfeleistungen. Er lebt mit der Unterstützung seiner Kollegen, verkauft ab und zu selbstgemalte Bilder und geht in Notsituationen – wobei dies gemäss seinen Angaben eher selten sei – betteln.