30. Täterkomponenten 30.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat zutreffend auf die schwierigen persönlichen Verhältnisse hingewiesen, unter denen der Beschuldigte aufgewachsen ist. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 1530 f., S. 41 f. der Entscheidbegründung). Ergänzend bzw. präzisierend ist anzumerken, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zwar nicht mehr im Wald wohnt, aber nach wie vor über keinen festen Wohnsitz verfügt und offenbar bei verschiedenen Kollegen nächtigt.