25 und zeitlichen Zusammenhangs – die Tat ist auch im Rahmen der hier fraglichen (sexuellen) Beziehung erfolgt – ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Anzumerken ist, dass eine Geldstrafe auch aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – er verfügt zurzeit weder über eine feste Arbeitsstelle noch über einen festen Wohnsitz – nicht zweckmässig ist. Die Kammer erachtet daher eine Freiheitsstrafe von einem Monat, asperiert von einem halben Monat, als verschuldensangemessen.