Weiter ist auch die Persönlichkeit des Beschuldigten im Allgemeinen verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Im psychiatrischen Gutachten wird darauf hingewiesen, dass – trotz uneingeschränkter Schuldfähigkeit – die im Tatzeitraum beim Beschuldigten bestehende Labilität infolge seiner Reifungs-, Entwicklungs- und Persönlichkeitsproblematik auch seine damalige belastende, instabile und unstrukturierte Lebenssituation evtl. schuldmindernd berücksichtigt werden mögen (pag. 1227 f.).