Zudem führte das psychiatrische Gutachten die Handlungen auch auf eine möglicherweise unklare, mehrdeutige oder zumindest missverständliche partnerschaftliche Kommunikation zurück (pag. 1208). Aufgrund seiner Reife und Entwicklung war es dem Beschuldigten nicht möglich, die Konsequenzen seines Handelns vollständig zu überdenken. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass er die Privatklägerin traumatisieren oder schädigen wollte. Weiter ist auch die Persönlichkeit des Beschuldigten im Allgemeinen verschuldensmindernd zu berücksichtigen.