Verschuldensmindernd ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht über eine altersentsprechende Reife aufwies (pag. 1207). Dass der Beschuldigte eine jüngere Partnerin gesucht hatte, ist gemäss psychiatrischem Gutachten darauf zurückzuführen, dass die Privatklägerin reifemässig als adäquate Partnerin angesehen worden sei. Zudem führte das psychiatrische Gutachten die Handlungen auch auf eine möglicherweise unklare, mehrdeutige oder zumindest missverständliche partnerschaftliche Kommunikation zurück (pag.