fe bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren von einer Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe aus. 28.2 Subjektive Tatkomponenten In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich und aus egoistischen Beweggründen, was jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral zu werten ist. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Gefühle für die Privatklägerin hegte und die beiden eine Liebesbeziehung pflegten. Verschuldensmindernd ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht über eine altersentsprechende Reife aufwies (pag.