Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin – obwohl sie zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen erst 13 bzw. 14 Jahre alt war – in ihrer körperlichen Entwicklung weiter entwickelt war als Gleichaltrige, weswegen ihr denn auch mit dem Einverständnis der Mutter die Pille verschrieben wurde – zwar unter einem Vorwand, die Mutter hatte aber später Kenntnis der sexuellen Beziehung. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten geht die Kammer – insbesondere mit Blick auf die Art und Häufigkeit der sexuellen Handlungen – von einem mittelschweren Verschulden und damit mit Blick auf den Strafrahmen von Geldstra-