Die Initiative zu den nicht massiven, rohen und gewalttätigen sexuellen Handlungen ist denn auch ausschliesslich vom Beschuldigten aus gegangen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu werten, dass sich die Privatklägerin, welche sich zum damaligen Zeitpunkt in einer schwierigen pubertären Phase befunden hat, immer wieder mit dem Beschuldigten getroffen hat, im Wissen darum, dass es zu den erfolgten sexuellen Praktiken gekommen ist und weiterhin kommen würde. Sie hat damit ebenfalls zum Fortgang der sexuellen Beziehung bzw. der unbestrittenermassen bestehenden Liebesbeziehung beigetragen.