Es fanden zahlreiche sexuellen Handlungen während der Beziehung (Februar 2011 bis September 2011) statt. Diese waren wie erwähnt grob und von Gewalt geprägt (Kratzen, Beissen, Schlagen, Würgen). Gerade das mehrmalige Würgen wiegt angesichts der damit verbundenen Gefährlichkeit für die Gesundheit der Privatklägerin schwer. Aufgrund des Alters war der Beschuldigte der Privatklägerin klar überlegen und sie ihm in einem gewissen Masse hörig. Die Initiative zu den nicht massiven, rohen und gewalttätigen sexuellen Handlungen ist denn auch ausschliesslich vom Beschuldigten aus gegangen.