Die Privatklägerin wurde durch diese sexuellen Handlungen offensichtlich stark überfordert. Ihr wurde erst mit etwas Abstand und zunehmender Reife bewusst, dass sie für diese Beziehung bzw. Sexualpraktiken nicht bereit war. Die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin wurde damit deutlich und nachhaltig beeinträchtigt und es ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. 28.1.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Es fanden zahlreiche sexuellen Handlungen während der Beziehung (Februar 2011 bis September 2011) statt.