187 mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf die der Kammer vorliegenden Therapieberichte kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin durch die sexuellen Handlungen erheblich beeinträchtigt wurde (pag. 1400 f. und 1638 f.). Die behandelnde Psychologin gelangte zum Schluss, dass die Privatklägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide (pag. 1400). Die Sexualkontakte erfolgten häufig und die angewandten Praktiken waren von Gewalt und Rohheit geprägt. Die Privatklägerin wurde durch diese sexuellen Handlungen offensichtlich stark überfordert.