28. Einsatzstrafe sexuelle Handlungen mit einem Kind 28.1 Objektive Tatkomponenten 28.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Das geschützte Rechtsgut dieser Straftat ist die ungestörte sexuelle, aber auch die seelische Entwicklung von Minderjährigen, die das sexuelle Schutzalter, nämlich 16 Jahre, noch nicht erreicht haben. Der Stellenwert dieses Rechtsguts wiegt sehr hoch (ULRICH WEDER, in: Kommentar StGB, Donatsch et. al (Hrsg.), 20. Auflage 2018, N 7b zu Art. 187 mit weiteren Hinweisen).