23 Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren als Strafmass vor (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Die Pornografie wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet (Art. 197 Abs. 1 StGB). Vorliegend wiegen die sexuellen Handlungen mit einem Kind schwerer, hierfür wird die Einsatzstrafe zu bestimmen sein. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge des Schuldspruchs wegen Pornografie angemessen zu erhöhen.