Auch die Eingrenzung auf die Beziehungsdauer erachtet die Kammer als mit dem Anklagegrundsatz vereinbar. Da es sich zwar um einen einzelnen Vorfall handelt, diesem aber gerade mit Blick auf die übrigen Vorwürfe lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt, ist nachvollziehbar, dass eine weitere Eingrenzung praktisch nicht möglich ist. Der Anklagegrundsatz ist jedenfalls nicht verletzt. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin ein pornografisches Video gezeigt hat, hat er den objektiven Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Er ist daher der Pornografie schuldig zu erklären.