Zwar ist die Anklageschrift bezüglich des Vorwurfs der Pornografie tatsächlich eher knapp gehalten (vgl. pag. 1300). Hingegen weiss der Beschuldigte anhand der Beschreibung des Videos als pornografisch (was darunter laienhaft zu verstehen ist, darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden), welcher Vorwurf ihm gemacht wird. Welche pornografischen Szenen das fragliche Video genau gezeigt haben soll, ist unerheblich und liefert dem Beschuldigten keine weitere Informationen zum Zwecke seiner Verteidigung. Auch die Eingrenzung auf die Beziehungsdauer erachtet die Kammer als mit dem Anklagegrundsatz vereinbar.