Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017, E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die Anklageschrift bezüglich des Vorwurfs der Pornografie tatsächlich eher knapp gehalten (vgl. pag.