187 Ziffer 3 StGB nicht angezeigt. Die Umstände, dass sich die Privatklägerin während eines doch erheblichen Zeitraums von 8 Monaten nicht gegen die sexuellen Handlungen ausgesprochen hat und die beiden in einer Liebesbeziehung standen, sind im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Auch wird zu berücksichtigen sein, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten über eine bestehende psychische Labilität infolge seiner Reifungs- Entwicklungs- und Persönlichkeitsproblematik aufwies (pag. 1227).