Der Beschuldigte hätte keine solchen massiven und gewaltvollen sexuellen Handlungen mit der 13-jährigen Privatklägerin vornehmen dürfen. Die Handlungen führten im vorliegenden Fall denn auch – was insbesondere auch das nun ausgelöste Strafverfahren und die lang andauernde therapeutische Behandlung der Privatklägerin verdeutlichen – zu einer gewissen Traumatisierung und Störung der sexuellen Entwicklung. Der Schutzzweck von Art. 187 Ziffer 1 StGB wurde klarerweise verletzt. Unter diesen Umständen, ist eine Anwendung von Art. 187 Ziffer 3 StGB nicht angezeigt.