Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, als die vorgenommenen und massiven sexuellen Handlungen die junge und unerfahrene Privatklägerin überforderten, was auch dem älteren und sexuell erfahrenen Beschuldigten, welcher in der Beziehung wie dargelegt die dominante Rolle innehatte und ihre Unerfahrenheit kannte, bewusst war. Der Beschuldigte hätte keine solchen massiven und gewaltvollen sexuellen Handlungen mit der 13-jährigen Privatklägerin vornehmen dürfen.