187 Ziffer 3 StGB nicht entgegen. Denn Art. 187 StGB bezweckt eben gerade den Schutz von Kindern, welche noch nicht in der Lage sind, verantwortliche Entscheidungen in sexueller Hinsicht zu treffen. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, als die vorgenommenen und massiven sexuellen Handlungen die junge und unerfahrene Privatklägerin überforderten, was auch dem älteren und sexuell erfahrenen Beschuldigten, welcher in der Beziehung wie dargelegt die dominante Rolle innehatte und ihre Unerfahrenheit kannte, bewusst war.