Die erwähnte Freiwilligkeit der Handlungen ist damit insofern zu relativieren, als die Privatklägerin noch nicht die entsprechende Reife aufwies, um abschätzen zu können, welche sexuellen Handlungen ihrem Alter entsprechen und ihre weitere (sexuelle) Entwicklung nicht stören würden. Der Umstand, dass die Privatklägerin zum damaligen Zeitpunkt die sexuellen Handlungen akzeptiert, als normal erachtet, und dies gegenüber dem Beschuldigten auch so kommuniziert hat, steht daher dem Ausschluss von Art. 187 Ziffer 3 StGB nicht entgegen.