Auch ist insoweit von einem übereinstimmenden Willen der beiden auszugehen, als die Privatklägerin in die sexuellen Handlungen eingewilligt und gegenüber dem Beschuldigten offenbar auch kommuniziert hat, was sie wollte und was nicht (vgl. die Aussagen der Privatklägerin zum Analverkehr). Die kommunizierten Grenzen entsprachen jedoch keineswegs den mit Blick auf den Entwicklungsstand der Privatklägerin tatsächlich bestehenden Grenzen.