Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin eine Liebesbeziehung führten. Weiter ist – wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat – davon auszugehen, dass der Beschuldigte in die Privatklägerin verliebt war und echte Zuneigung ihr gegenüber hegte. Auch ist insoweit von einem übereinstimmenden Willen der beiden auszugehen, als die Privatklägerin in die sexuellen Handlungen eingewilligt und gegenüber dem Beschuldigten offenbar auch kommuniziert hat, was sie wollte und was nicht (vgl. die Aussagen der Privatklägerin zum Analverkehr).