21 - Keine Ausnützung des Kinds unter 16 Jahren; - Es liegt eine Liebesbeziehung vor: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf dabei von einer Beziehung junger Beteiligter nicht eine Intensität im Sinne eines eheähnlichen Verhältnisses verlangt werden. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin eine Liebesbeziehung führten.