Eine solche ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Täter in guten Treuen annehmen darf, die sexuellen Handlungen erfolgten im Rahmen einer Beziehung, getragen von gegenseitiger Zuneigung. Damit ist zugleich gesagt, dass ein Ausnutzen des Partners eine Liebesbeziehung im Sinne der besonderen Umstände von Art. 187 Ziff. 3 StGB ausschliesst. Aus E. 1.5 dieses Entscheids ergibt sich, dass das Bundesgericht dann von einem Anwendungsfall von Art. 187 Ziffer 3 StGB ausgeht, wenn u.a. folgende Kriterien erfüllt sind: - Beide wollten die vorgenommenen Handlungen und das Kind unter 16 Jahren fühlt sich nicht überfordert;