Damit wollte der Gesetzgeber einerseits den veränderten gesellschaftlichen Auffassungen Rechnung tragen, andererseits Fälle von Jugendliebe flexibler als bisher handhaben. Die Gesetzesänderungen beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern zeigen, dass der Gesetzgeber eine Entkriminalisierung von Fällen beabsichtigte, in denen die Beteiligten praktisch gleichaltrig sind, besondere Umstände vorliegen oder sich eine Liebesbeziehung entwickelt hat. Eine Strafnorm wurde unter solchen Umständen als nicht mehr gerechtfertigt betrachtet (BGE 119 IV 138 E. 3d S. 143 f. mit Hinweisen auf Materialien und Beratungen in E. 2).