StGB kann von der Bestrafung abgesehen werden, wenn der Täter zur Tatzeit das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat und ausserdem "besondere Umstände" vorliegen. Was unter diesen besonderen Umständen zu verstehen ist, beantwortet sich nach der Grundidee der Gesetzesänderung vom 21. Juni 1991, die am 1. Oktober 1992 in Kraft trat. Damit wollte der Gesetzgeber einerseits den veränderten gesellschaftlichen Auffassungen Rechnung tragen, andererseits Fälle von Jugendliebe flexibler als bisher handhaben.