Zu prüfen ist weiter Art. 187 Ziff. 3 StGB: Demnach kann das Gericht von der Bestrafung absehen, wenn der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, und besondere Umstände vorliegen. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil vom 17. August 2016 (BGer 6B_485/2016 wie folgt geäussert (E. 1.2): Gemäss Art. 187 Ziff. 3 StGB kann von der Bestrafung abgesehen werden, wenn der Täter zur Tatzeit das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat und ausserdem "besondere Umstände" vorliegen.