1519, S. 30 der Entscheidbegründung). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, hatten der damals 18- bzw. 19- jährige Beschuldigte und die 13- bzw. 14-jährige Privatklägerin während ihrer Beziehung regelmässig Geschlechtsverkehr bzw. die in der Anklageschrift erwähnten sexuellen Handlungen vorgenommen. Der Beschuldigte wusste, dass sich die Privatklägerin noch im Schutzalter befand, dennoch hat er die sexuellen Handlungen wissentlich und willentlich vollzogen. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist daher erfüllt. Zu prüfen ist weiter Art.