In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Gefahr, welche mit diesem Würgen verbunden war, kannte. Er nahm diese wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt in Kauf und handelte eventualvorsätzlich. Der sub- 20 jektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist daher von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen zum Nachteil der Privatklägerin, freizusprechen.