In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand direkter Vorsatz voraus, Eventualvorsatz genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016, E. 2.3). Indem der Beschuldigte die Privatklägerin zweimal während des Geschlechtsverkehrs derart heftig gewürgt hatte, so dass sie das Bewusstsein verloren und in einem Fall unmittelbaren Urinabgang erlitten hatte, hat er in beiden Fällen eine unmittelbare Lebensgefahr für sie geschaffen. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Gefahr, welche mit diesem Würgen verbunden war, kannte.