23. Gefährdung des Lebens Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig (Art. 129 StGB). Die Vorinstanz hat die Tatbestandsvoraussetzungen zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 1522 f., S. 33 f. der Entscheidbegründung). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand direkter Vorsatz voraus, Eventualvorsatz genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016, E. 2.3).