Entgegen den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erachtet es die Kammer als erstellt, dass es sich dabei um einen Film mit pornografischem Inhalt gehandelt hat. Es wäre lebensfremd davon auszugehen, dass die Privatklägerin – welche zum damaligen Zeitpunkt sexuell aktiv war – ein obszönes Musikvideo nicht von einem Film mit explizit sexuellem und pornografischem Inhalt hätte unterscheiden können. IV. Rechtliche Würdigung