Diese Ausführungen sind nach Ansicht der Kammer eher spekulativ. Hingegen hat die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt, dass der Beschuldigte ihr einen pornografischen Film gezeigt hatte (pag. 1454). Auf diese Aussagen kann abgestellt werden, wobei offen gelassen werden muss, wann es dazu gekommen ist. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erachtet es die Kammer als erstellt, dass es sich dabei um einen Film mit pornografischem Inhalt gehandelt hat.