22. Konkrete Beweiswürdigung bezüglich des Vorwurfs der Pornografie Die Vorinstanz wertet die Aussage der Mutter des Beschuldigten, wonach sie die Privatklägerin in ihrem Haus stöhnen gehört habe wie in einem schlechten Sexfilm als Indiz dafür, dass der Beschuldigte der Privatklägerin einen Film mit pornografischem Inhalt gezeigt hatte (pag. 1518 f., S. 29 f. und pag. 1525, S. 36 der Entscheidbegründung). Diese Ausführungen sind nach Ansicht der Kammer eher spekulativ.