Insofern unterscheidet sich dieser Fall auch von solchen Bundesgerichtsentscheiden, in denen gerade aufgrund der böswilligen Intention des Angriffs ohne weiteres vom Wissenselement auf das Wollenselement geschlossen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016 und BGer 6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015). In subjektiver Hinsicht geht die Kammer damit davon aus, dass der Beschuldigte die mit seinem Handeln verbundene Lebensgefahr für die Privatklägerin kannte und in Kauf nahm, sie jedoch nicht direkt anstrebte.