19 durch sexuelle Lust und nicht Wut oder Aggressivität gegenüber ihr ausgelöst wurden. Insofern unterscheidet sich dieser Fall auch von solchen Bundesgerichtsentscheiden, in denen gerade aufgrund der böswilligen Intention des Angriffs ohne weiteres vom Wissenselement auf das Wollenselement geschlossen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016 und BGer 6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015).