Hätte der Beschuldigte die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs in Lebensgefahr bringen wollen, weil diese Gefahr für ihn sexuell stimulierend und damit als erstrebenswert erachtet worden wäre, ist davon auszugehen, dass er häufiger derart heftig gewürgt hätte. Dass während der rund 8-monatigen Beziehung trotz mehrmaligem Würgen während des Geschlechtsverkehrs «nur» zweimal Lebensgefahr für die Privatklägerin eingetreten ist, spricht gegen direkten Vorsatz. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während sexuellen Handlungen und nicht während eines Konfliktes gewürgt hat und seine Handlungen